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Brief an den Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

 

Dipl.-Hdl. OStR Klaus Westensee,  0strohe, Neue Str. 13, 15. 07.1990 Telefon: 0481-86563  25746 Ostrohe

Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Richard von Weizsäcker Bundespräsidialamt

5300 Bonn

Bitte um Hilfe bei der Beseitigung folgenschwerer „Lässlichkeiten“ im bundes-deutschen Wahlrecht sowie bei Problemen des Wahlrechts im Zusammenhang mit der Vereinigung beider deutscher Staaten. Zur Notwendigkeit der Durchführung konsequenter Reformen der bundesrepublikanischen Wahlgesetze vor der Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl.

Sehr geehrter Herr Bundespräsident von Weizsäcker!

Seit vielen Jahren muss ich im Rahmen des "Gemeinschaftskunde-Unterrichts" feststellen, dass die politischen Kenntnisse, vor allem aber das politische Interesse unserer Jugend, äußerst mangelhaft ausgeprägt sind. Bei weitem wichtigster Grund für das zu beobachtende Desinteresse (nicht nur der Jugendlichen!) ist das Gefühl der Ohnmacht gegenüber den politischen Abläufen. Das gilt nicht nur für die "große", sondern teilweise sogar für Bereiche der Kommunalpolitik.

Ein ganz wesentlicher Grund für das heute zu erlebende politische Geschehen, seine vielen Skandale und Missbräuche liegt in den Missbrauchsmöglichkeiten unserer Wahlgesetze.

Aus Sorge um das künftige politische Schicksal Deutschlands wende ich mich daher an Sie mit der Bitte, die nachstehenden Gedanken zur Reform des Wahlrechts aus Ihrer Sicht zu überprüfen und im Falle Ihrer Zustimmung zu den vorgetragenen Gedanken das Erforderliche veranlassen zu wollen.

Das bundesdeutsche Wahlrecht enthält eine folgenschwere Lässlichkeit. Sie hat bereits große Auswirkungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Es ist anzunehmen, dass die nachteiligen Folgen dieses Mangels im bundesdeutschen Wahlrecht auch ihre – vielleicht nicht mehr umkehrbaren - Auswirkungen auf die Geschichte des (wieder) vereinigten Deutschlands haben werden.

Bundesdeutschen Spitzenpolitikern ist es unter anderem durch das Ausnutzen der von mir im folgenden aufgezeigten Lücke (?) oder Lässlichkeit des bundesdeutschen Wahlrechts gelungen, nahezu unanfechtbare persönliche, langfristig wahrgenommene Machtpositionen aufbauen zu können. Das tatsächliche (politische) Wollen der breiten Mehrheit der Bevölkerung spielt dabei keine besonders große Rolle...

Es besteht begründeter Anlass zur Befürchtung, dass diese "Praktiken" auch in einem vereinigten Deutschland fortgesetzt und danach unumkehrbar werden, wenn nicht im letzten Moment ein energisches "Halt" dagegen gesetzt wird.

Obwohl derzeit offensichtlich legal, widersprechen Tatbestände dieser Art - Ausnutzen demokratischer Spielregeln zur Verschaffung persönlicher Machtstrukturen -im Grunde genommen den Kerngedanken unserer "Verfassung" (des Grundgesetzes).

Einmal erkannt, muss diese Lücke - oder Lässlichkeit - im bundesdeutschen Wahlrecht schnellstens geschlossen oder beseitigt werden, um zum Nutzen des Staatsvolkes demokratischem Denken und Handeln wieder seinen ursprünglichen Stellenwert zu geben.

Es ist leicht einzusehen, dass bundesdeutsche Spitzenpolitiker kein Interesse an einer Änderung der sie persönlich begünstigenden Wahlgesetze haben. Dies haben meine bisherigen Gespräche klar gezeigt.

Dennoch besteht (gegenwärtig) die Chance, eine wesentliche Verbesserung unseres demokratisch begründeten Miteinanders zu erreichen. Es müsste "nur" der offensichtliche Mangel des Wahlrechts behoben werden.

Für diesen guten Zweck werbe ich um Ihre Hilfe.

Sollte von Ihrer Seite Interesse an Gesprächen mit mir über den von mir angeschnittenen Themenkreis bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen meiner dienstlichen Möglichkeiten an einem von Ihnen zu benennenden Ort und Zeitpunkt gerne zur Verfügung.

Zusatzinformation zu meiner Person:

Ich war und bin parteipolitisch ungebunden, politisch jedoch stark an einer ehrlichen, gut funktionierenden und vertrauenerweckenden Demokratie interessiert, die die Zukunft unserer Kinder und damit unseres Volkes sichert. Ich halte nichts davon, missliche Zustände zu beklagen, im übrigen aber hinzunehmen, sondern bemühe mich im Rahmen meiner Möglichkeiten um Lösungsansätze. Mit dem hier vorgestellten Themenkreis habe ich mich ca. 20 Jahre intensiv beschäftigt, bis ich zu dem heute vorgelegten Lösungsansatz gelangt bin.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Ihr

Klaus Westensee

Anlagen

1. Zur Problematik des Wahlsystems 9 Seiten

2. Reformvorschlag für das Wahlrecht (Wahlgesetz) 1 Seite

3. Begründung für die Notwendigkeit einer Wahlreform 8 Seiten

 

 

Zur Problematik des Wahlsystems in der Bundesrepublik Deutschland

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsätzliche wahlrechtsbezogene Feststellungen

2. Heute geübte Verfahren zur Aufstellung von Landeslisten

2.1 Missachtung von Art. 3 GG bei der Aufstellung von Parteibewerbern

2.2 Partei(führungen) missachten grundgesetzliche Bestimmungen

2.3 Die bundesrepublikanische Zweiklassengesellschaft von Abgeordneten

2.4 Parteisatzungen und Landeslisten

2.5 Parteiführungen verschaffen sich Vorteile

2.6 Zwang zur tatsächlichen und strikten Befolgung geltenden Rechtes durch die Parteien und ihre Führungen

2.7 Veränderte Anforderungen an Parteibewerber

2.8 Folgerungen aus dem heute geübten Wahlverfahren

3. Repräsentative Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland

3.1 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (?)

3.2 Abgeordnete behalten ihre bürgerlichen Berufe bei

3.3 Abgeordnetenstatus und Berufspolitikertum – ein Widerspruch in sich!

3.4 Überlegungen des Parlamentarischen Rates, Wahlgesetz 1949

3.5 Vorsätzliche Verletzung grundgesetzlicher Bestimmungen durch die Partei(führungen)?

3.6 Schlussfolgerungen für das Verhalten von nachrangigen Parteibewerbern

3.7 Bewusster, weitestgehender Ausschluss des politischen Willens des Staatsvolkes von den Parteiführungskräften gewollt?

3.8 Folgerungen für das BWahlG

3.9 Mögliche politische Folgen einer Reform des BWahlG

1. Grundsätzliche wahlrechtsbezogene Feststellungen

Für eine funktionierende (repräsentative) Demokratie ist die Frage des Wahlsystems von überragender Bedeutung.

Gemäß Artikel 20 (2) Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen ...ausgeübt. Gemäß Art. 38 (1) Satz 2 sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ..."Vertreter des ganzen Volkes".... Gemäß Art. 39 (1) wird der Bundestag auf vier Jahre gewählt.

Folgerung:

Das GG differenziert nicht zwischen Wahlkreisabgeordneten und Parteibewerbern. Alle Abgeordneten haben den gleichen Rang; jeder einzelne vertritt das ganze Volk, nicht (vordergründig) eine Partei oder Interessengruppe. Alle Abgeordneten haben (daher) ein auf vier Jahre befristetes Mandat. Wollen sie ihre Abgeordnetentätigkeit fortsetzen, haben sich demnach alle Abgeordneten der Wahl durch das Staatsvolk zu stellen.

Ein Wahlsystem wird im GG nicht festgelegt.

Das BWahlG regelt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des GG die Durchführung der Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland.

Im BWahlG wird von den ..."Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl"...[§ 1 (1) BWahlG] gesprochen und in § 4 BWahlG davon, dass jeder Wähler zwei Stimmen hat, eine Erststimme für den Wahlkreisabgeordneten ("Direktwahl") und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste ("Listenwahl" oder auch "Parteienwahl").

Dem BWahlG, Vierter Abschnitt § 22 ist zu entnehmen, dass es den Parteien letztendlich selbst überlassen bleibt, wie sie ihre Kandidaten bestimmen. In § 28 (3) wird allerdings verlangt, dass die "Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein" müssen (Entscheidung über die Qualität des Listenwahlplatzes).

2. Heute geübte Verfahren zur Aufstellung von Landeslisten

Offensichtlich folgern die Parteien aus den Bestimmungen des BWahlG § 22 das Recht, ihre Bewerber parteiintern nach Belieben so aufstellen zu dürfen, dass bestimmte Personen auf Grund der "erkennbaren Reihenfolge" gemäß § 28 (3) BWahlG mit Sicherheit (regelmäßig) in die Parlamente entsandt werden können. Wird daher ein Parteibewerber mit einem guten Listenplatz ausgestattet, so ist ihm (bei den großen Parteien) ein Bundes- (oder Land)tagsmandat bereits zum Zeitpunkt seiner Aufstellung sicher; unabhängig davon, wie das Wahlergebnis im einzelnen aussieht.

2.1. Missachtung von Art. 3 GG bei der Aufstellung von Parteibe- Parteibewerbern

Parteibewerber auf einem guten Listenplatz stellen sich faktisch nicht mehr der Wahl durch das Staatsvolk; sie haben ihr Mandat schon ganz fest inne. Sie durchbrechen jedoch mit Hilfe ihrer Parteien den Grundsatz des Art. 3 (1) GG, dass alle Deutschen vor dem Gesetz gleich sind. Bei der gleichen Wahlveranstaltung sind sie gegenüber ihren Mitwettbewerbern, den Wahlkreisabgeordneten, eindeutig bevorzugt, weil ihnen die Wieder"wahl" bereits "geglückt" ist, ohne sich einer tatsächlichen Wahl durch das Staatsvolk gestellt zu haben oder stellen zu müssen. Diese massive Wettbewerbsverzerrung ist unter anderem eine direkte Folge aus der Ungleichbehandlung der Kandidaten und damit ein eklatanter Verstoß gegen Art. 3 GG, nur scheinbar gedeckt durch das BWahlG, § 22 (5).

Dennoch ist der Abgeordnete im Erfolgsfall ein Vertreter des ganzen Volkes, unter anderem auch jener Wahlberechtigten, die nie die Chance erhalten haben, ihm bei einer Wahl ihr Vertrauen auszusprechen oder es ihm zu versagen.

2.2. Partei(führungen) missachten grundgesetzliche Bestimmungen

Nicht nur die Parteibewerber mit ihren angestrebten (guten) Listenplätzen, sondern auch die Parteien selbst missachten (bewusst?) grundgesetzliche Bestimmungen.

Gemäß Art. 21 (1) Satz 3 muss ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Formal dürfte das auf den ersten Blick mit Sicherheit auch der Fall sein.

Tatsächlich widerspricht eine formal-demokratische Ordnung dann zutiefst den Grundsätzen unseres Grundgesetzes, wenn sie es ermöglicht, (bestimmte) Personen bei einer Wahl grundsätzlich besser zu stellen als andere.

Hier liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 3 GG vor, nach dem alle Deutschen vor dem Gesetz gleich sind (nicht: sein sollen).

Dem widerspricht nicht, dass über die Landesliste eine Partei und nicht ein einzelner Kandidat gewählt werden soll; entscheidend ist das gemäß BWahlG § 22 (5) satzungsgemäße Verfahren zur Auswahl der Parteibewerber. Zu prüfen ist, ob die Satzungen der Parteien in dieser Hinsicht den demokratischen Grundsätzen entsprechen. Denn: Entweder sind alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes - dann müssen auch alle Bewerber gleichermaßen tatsächlich zur Wahl stehen - oder aus Art. 38 (1) GG ist der Satzteil zu streichen: "Vertreter des ganzen Volkes".

Der aufgezeigte Widerspruch - auf der einen Seite: Zweitstimme für die Landesliste einer Partei und damit scheinbar nicht für den Kandidaten persönlich und auf der anderen Seite das Verlangen, dass jeder Kandidat sich dem Staatsvolk (auch in seiner Eigenschaft als Parteibewerber) zur Wahl durch das Staatsvolk zu stellen hat, scheint nur unauflöslich zu sein.

2.3. Die bundesrepublikanische Zweiklassengesellschaft von Abgeordneten

Zunächst folgt aus der derzeit geübten Praxis zwingend. dass es in der Bundesrepublik (im Grunde genommen) eine "Zweiklassengesellschaft" von Abgeordneten gibt: 1. Jene, die sich als Wahlkreisabgeordnete der Wahl zu stellen haben und 2. die durch einen guten Listenplatz abgesicherten Parteibewerber, die nur theoretisch, nicht aber tatsächlich zur Wahl durch das Staatsvolk stehen.

Und damit verstoßen die Parteien bei der Auswahl ihrer Parteibewerber vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes. Sie verhindern, dass die ihnen genehmen Kandidaten sich dem Risiko einer Wahl durch das Staatsvolk aussetzen müssen.

Das von den Parteien ausgeübte Verfahren der Auswahl ihrer Parteibewerber ist ganz offensichtlich an keiner Stelle durch das Grundgesetz gedeckt.

2.4. Parteisatzungen und Landeslisten

Das gilt auch für die Bestimmung des § 22 (5) BWahlG, dass die Parteien das Nähere... durch ihre Satzungen... zu bestimmen haben. Auch die freie Gestaltung der Satzungen kann nur im Rahmen des Grundgesetzes erfolgen. Daher dürfen auch diese Satzungen nicht so ausgestaltet werden, dass sie möglicherweise formal, nicht aber inhaltlich dem Sinn und Wesen des Grundgesetzes entsprechen.

Sofern auch nur die gedankliche Möglichkeit besteht, in einer Satzung geltendes (Wahl)recht in Abweichung vom Grundgesetz zu durchbrechen, ist diese Satzung insoweit unrechtmäßig. - Wie die Wirklichkeit seit der zweiten Wahl zum Deutschen Bundestag zeigt, besteht die hier dargestellte Missbrauchsmöglichkeit nicht nur gedanklich und theoretisch, sondern wird bedauerlicherweise von den Parteien voll genutzt.

Auch das BWahlG sieht keine Manipulationsmöglichkeit in Bezug auf die Zweitstimme vor. Die allgemeinen Formulierungen der §§ 22 und 28 (3) BWahlG werden jedoch von den Parteien bewusst extensiv im derzeit üblichen Modus ausgelegt, um die engen Vorschriften des GG zu unterlaufen und um damit das Risiko gegen Null streben zu lassen, dass führende Parteimitglieder evtl. nicht vom Staatsvolk gewählt werden könnten und sich damit auf die reine Parteiarbeit beschränken müssten.

Offensichtlich sind sich alle bundesrepublikanischen Parteien in dieser (vorsätzlich falschen?) Rechtsauffassung einig.

2.5. Parteiführungen verschaffen sich Vorteile

Die Vorteile (durch die vorsätzliche Fehlinterpretation des BWahlG) für die Parteiführungen sind zu groß, um sie nicht für sich auszunutzen; im umgekehrten Fall (Nichtausnutzung der Vorteile) wären die hier apostrophierten Risiken zu erheblich, um auf sie "ohne Not" - etwa nur der Demokratie und grundgesetzlicher Bestimmungen (?) wegen - eingehen zu mögen.

Dabei ist hier nicht beabsichtigt, das grundsätzlich bewährte Wahlsystem und Wahlrecht anzugreifen oder durch andere zu ersetzen. Ziel ist lediglich, den bisher zu beobachtenden offenen Missbrauch der gesetzlichen Bestimmungen des GG und des BWahlG zu beseitigen.

2.6. Zwang zur tatsächlichen und strikten Befolgung geltenden Rechtes durch die Parteien und ihre Führungen

Die Beachtung dieser neu zu erstellenden Grundsätze beraubt die Parteien folglich nicht des Rechts und der Verpflichtung, weiterhin im Rahmen der §§ 22, 28 BWahlG in ihren Landeslisten Parteibewerber aufzustellen.

Sie haben jedoch künftig strikt dafür Sorge zu tragen, dass das primäre Prinzip beachtet und angewendet wird, dass alle Abgeordneten nur ein auf vier Jahre befristetes Mandat erhalten und dass diese Vorschrift unter keinen Umständen umgangen werden kann.

2.7. Veränderte Anforderungen an Parteibewerber

Damit ergeben sich spezielle Bedingungen, denen Parteibewerber vorab genügen müssen: Künftig dürfen nur solche Kandidaten als Parteibewerber in die Landeslisten gewählt werden, die nicht bereits bei der vorhergehenden Wahl ihr Mandat in der Eigenschaft als Parteibewerber lediglich über eine Landesliste erworben haben (das gilt auch bei einem Parteiwechsel). Dadurch wird keine neue "Zweiklassengesellschaft" von Abgeordneten bewirkt. Im Gegenteil, dieses Verfahren verhindert geradezu eine unterschiedliche "Bewertung" von Abgeordneten, weil künftig ausnahmslos alle Bewerber um ein Mandat konsequent zwischen der Direktwahl und der Listenwahl wechseln müssten.

2.8. Folgerungen aus dem heute geübten Wahlverfahren

Obwohl die Parteisatzungen nach heutigem Rechtsstand den Missbrauch des GG i.V.m. dem BWahlG offensichtlich zulassen, muss doch gefolgert werden: Die (unmittelbare) Wiederaufstellung eines Parteibewerbers (auf einem guten Listenplatz) nach zuvor erlangtem Mandat missachtet die o. a. grundgesetzlichen Bestimmungen gröblichst.

Verharmlosend lediglich von einem "Gestalten der Bestimmungen des GG" durch die Parteien reden zu wollen bzw. von einem "Rechtsgestalten" innerhalb der Parteisatzungen, schließt sich nahezu von allein aus. Zu unwahrscheinlich erscheint auch die Möglichkeit, dass die parteieigenen Juristen die hier dargestellte Wahleinschränkung nicht längst erkannt haben sollten. Allerdings stellt sich die Frage, weshalb wohl die Juristen aller Parteien zu diesem Problemkreis bisher geschwiegen haben?

3. Repräsentative Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland ist das der repräsentativen Demokratie.

Innerhalb der repräsentativen Demokratie werden die Abgeordneten für eine befristete Zeit vom Staatsvolk gewählt.

Dem Abgeordneten wird sein (?) Mandat auf Zeit und zu treuen Händen übertragen.

3.1. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (?)

Wesentlichster Grund für die Befristung ist die Tatsache, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen soll und dass das Volk diese Staatsgewalt regelmäßig (nur) bei Wahlen ausüben kann. Dabei kommen u. a. auch folgende Überlegungen zum Tragen:

  1. Mögliche Änderungen in den politischen Überzeugungen des Staatsvolkes könnten nicht durchgesetzt werden, wenn die einmal gewählten Repräsentanten sich neuen Wahlen entziehen oder widersetzen könnten (als Grundsatz unumstritten).
  2. Es muss wirksame Kontrollmöglichkeiten der Repräsentierten über die Repräsentanten (Abgeordneten) geben können.
  3. Abgeordnete haben dem Staatsvolk Rechenschaft über ihre Tätigkeiten abzulegen (Kontrolle und Rechenschaftsablegung bedingen einander).

Hieraus folgt, dass alle Abgeordneten sich alle vier Jahre (ggf.) zur (Wieder)Wahl durch das Staatsvolk tatsächlich und nicht nur formal zu stellen haben.

Dies folgt aus der Tatsache, dass alle Abgeordnete Vertreter des ganzen (deutschen) Staatsvolkes sind, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das gilt auch dann, wenn sie ihr Mandat als Parteibewerber über eine Landesliste erhalten haben.

Sie sind als Abgeordnete laut GG eben  ni c h t Vertreter einer (ihrer) Partei, sondern - und das nicht nur in erster Linie - Abgeordnete des ganzen Volkes.

Ihre Amtsdauer ist in jedem Fall auf vier Jahre beschränkt. Diese Vorschrift darf weder formaljuristisch (per Parteisatzung?) noch faktisch umgangen werden.

3.2. Abgeordnete behalten ihre bürgerlichen Berufe bei

Die Übernahme des Mandats bedeutet folgerichtig nicht zugleich, dass der bisherige bürgerliche Beruf aufzugeben ist. Spezielle Regelungen in Bezug auf Lohn- oder Gehaltszahlungen sowie Sicherstellung des bisherigen Arbeitsplatzes machen dies deutlich. Aus diesen vorgegebenen Sicherheiten schließt sich der Gedanke aus, als Abgeordneter "Berufspolitiker" sein zu müssen.

3.3. Abgeordnetenstatus und Berufspolitikertum - ein Widerspruch

Daraus folgt weiter, dass auch solche Politiker, die als Abgeordnete hochrangige politische Positionen bekleiden, selbst dann keine Berufspolitiker sein müssen, aber auch nicht sein können, wenn sie ihre Positionen tatsächlich länger als nur eine Wahlperiode ausüben.

Abgeordnete haben einen Sonderstatus.

Der Begriff des Berufspolitikers ist weder dem GG, noch dem BWahlG zu entnehmen. Er ist beiden Gesetzen fremd und widerspricht ihnen auch in seinem wesentlichen Ansatz.

Ebenso wenig kann dem EStG in § 18 "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" irgendein (positiver) Hinweis in Richtung Berufspolitikertum entnommen werden; denn politische Tätigkeit erfüllt weder die Merkmale selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, noch die einer künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Auch im Katalog der freien Berufe gemäß § 18 EStG ist kein entsprechender Passus zu finden.

Und dennoch haben bundesdeutsche Politiker diesen Begriff entwickelt, verbreitet und versuchen, ihn mit allen Konsequenzen in das politische und gesellschaftliche Leben einzuführen.

Trotz des damit verbundenen inneren Widerspruchs folgert der betroffene Personenkreis (vor allem) der Spitzenpolitiker die von ihm selbst expressis verbis erklärte Absicht und Notwendigkeit, sich seinen "Beruf" als Abgeordneter (?) ebenso langfristig wie jeder andere nicht politisch tätige Arbeitnehmer auch sichern zu müssen. Dabei wird offensichtlich billigend in Kauf genommen, dass wichtigste demokratische Grundsätze des Grundgesetzes verletzt werden.

Eine Handhabe (Möglichkeit) dazu bietet ihm gegenwärtig offensichtlich das BWahlG im Vierten Abschnitt, dort § 22 (5).

3.4. Überlegungen des Parlamentarischen Rates, Wahlgesetz 1949

Geht man auf die Überlegungen der Gründerväter der Bundesrepublik Deutschland mit deren Hintergrunderfahrungen mit dem Dritten Reich und der zuvor gescheiterten Weimarer Republik zurück, dann wird ersichtlich, dass

  1. die "Grundsätze einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl" gewollt wurden,
  2. die Abgeordneten "Vertreter des ganzen Volkes" sein sollten; das gilt folglich auf für "Parteibewerber",
  3. die Abgeordneten daher völlig weisungsungebunden sein müssen, wenn sie diesem Anspruch genügen sollen, und
  4. gleichzeitig die Mandatsdauer auf vier Jahre befristet wurde, um einer Änderung des politischen Wollens des Staatsvolkes Rechnung tragen zu können. Eine - durch welche Methoden auch immer - unbefristete Mandatsdauer könnte den politischen Willen des Staatsvolkes leicht konterkarieren.

Die Möglichkeit als solche reicht bereits aus, um den Widerspruch aufzuzeigen, der zwischen dem eigentlichen Wollen (des GG und des BWahlG) einerseits und dem effektiven Wahl geschehen in Bezug auf die Zweitstimme (Landesliste) andererseits besteht.

An keiner Stelle des GG oder des BWahlG wird irgendeiner Person oder Institution das Recht eingeräumt, diese Grundsätze zu durchbrechen.

Dem widerspricht auch nicht das den Parteien gemäß BWahlG, Vierter Abschnitt, § 22 (5) eingeräumte Recht, selbständig darüber zu befinden, wen sie zu ihren Parteibewerbern bestimmen; denn:

Auch die Parteibewerber erlangen im Falle ihrer Wahl den Status von Abgeordneten mit den o. a. Rechten und Pflichten.

Als Abgeordnete haben daher auch sie sich alle vier Jahre einer erneuten Wahl durch das Staatsvolk zu stellen (sofern sie kandidieren wollen).

3.5. Vorsätzliche Verletzung grundgesetzlicher Bestimmungen durch die Partei(führungen)?

Der Verpflichtung, sich alle vier Jahre dem Staatsvolk zur Wiederwahl zustellen, entziehen sich die Parteibewerber in den Parteispitzenfunktionen offensichtlich faktisch und nachhaltig. Und ebenso offensichtlich entziehen sich auch die Parteien ihren grundgesetzlichen Verpflichtungen, die sie bei der Aufstellung der Landeslisten zu beachten haben.

Das satzungsgemäß bestimmte parteiinterne Wahlverfahren kann durchaus zur Benennung von Kandidaten führen (und führt auch regelmäßig dazu), die der gewollten Kontrolle (durch die Wahl) durch das Staatsvolk tatsächlich nicht mehr unterliegen, weil sie parteiintern auf einen guten Parteilistenplatz gelangt sind. Von dieser parteiinternen Auswahl ist aber das Staatsvolk ausgeschlossen. Eine parteiinterne Wahl ersetzt insoweit auch nicht stellvertretend die Merkmale einer Wahl durch das Staatsvolk, ist für das Staatsvolk daher zunächst "uninteressant". Mit einer parteiinternen Auswahl kann daher dem Staatsvolk gegenüber auch nicht als quasi "Wahlersatz" argumentiert werden.

Dem Staatsvolk bleibt nur die theoretisch und durchaus als unrealistisch zu bezeichnende Möglichkeit, die vorgelegte Parteiliste nicht zu wählen - um dann bei den Parteilisten der anderen Parteien exakt demselben Problem ausgesetzt zu sein.

Auf diese "elegante" Weise ist demnach leicht zu erreichen, dass geltendes Wahlrecht umgangen wird. Einzige Vorbedingung für den Parteibewerber (als "Berufs"politiker) ist, in der eigenen Partei eine derart starke Position aufgebaut zu haben, dass die Erlangung eines günstigen Listenplatzes für ihn gesichert ist.

3.6. Schlussfolgerungen für das Verhalten von nachrangigen Parteibewerbern

Weitere schlimme Folgen dieser Tatsache sind:

Wollen die nachrangigen Parteibewerber ihre Positionen sichern, müssen sie im eigenen Interesse zunächst die Positionen der Führungskräfte ihrer Partei stärken helfen, um sich deren Wohlwollen zu erwerben. Kritik an den Führungskräften könnte für das eigene politische Schicksal sehr nachteilig werden (Zum Beispiel Barschel-Affaire / Graf Kerssenbrock).

Wer folglich als "nachrangiger" Abgeordneter einer Partei ebenfalls wiedergewählt werden will, muss selbst die Sicherheit eines guten Listenplastes anstreben. Dieser wird ihm aber erfahrungsgemäß versagt, wenn der fragliche Abgeordnete es wagen sollte, seine Weisungsungebundenheit zu nutzen und sich nicht der "Parteidisziplin" bzw. dem "Fraktionszwang" zu unterwerfen. Er würde aus der Sicht der führenden Parteipersönlichkeiten als Störfaktor innerhalb seiner Partei angesehen werden. Eine erneute Parteibewerbung auf einem guten Listenplatz erscheint daher ausgeschlossen.

Die tatsächliche Willensbildung konzentriert sich daher auf ein Minimum von Personen und nicht auf die breite Vertretung des Staatsvolkes.

3.7. Bewusster, weitestgehender Ausschluss des politischen Willens des Staatsvolkes von den   Parteiführungskräften gewollt?

Treibt man diese Überlegungen auf die Spitze, muss man folgern:

Gemäß Art. 21 GG sollen die Parteien bei der politischen Willensbildung mitwirken, die politische Willensbildung daher nicht allein in die Hand nehmen. Tatsächlich sind es aber nicht einmal mehr die Parteien, die an der politischen Willensbildung mitwirken, sondern nur noch eine kleine Zahl von Spitzenpolitikern, die ihre Parteien zu Instrumenten ihrer (immer politischen?) Vorstellungen machen und damit eine - wie oben bereits ausgeführt - nahezu unangreifbare und durch kein Wahlgeschehen mehr zu erschütternde Stellung erlangt haben. Der tatsächliche politische Wille des Staatsvolkes "bleibt dabei auf der Strecke"...

Die Konsequenz aus diesen Gedanken ist, dass es im politischen Leben als Führungskraft nur darauf ankommt, sich innerhalb der eigenen Partei eine entsprechende Machtposition aufzubauen ("Hofstaat ?"); dann ist das politische Überleben auf lange Zeit völlig unabhängig vom Willen des Staatsvolkes gesichert. Wahlen können zwar in die Opposition oder an die Regierung führen, nicht aber das politische Überleben der Parteispitzen gefährden.

Die Frage stellt sich:

Wie sähe es um die politische Zukunft dieser sich als Berufspolitiker selbst verstehenden Parteispitzen aus, wenn sie sich - wie jeder andere Kandidat auch - in regelmäßigen Abständen den Wählern ihrer jeweiligen Wahlkreise gegenüber verantworten und sich unmittelbar zur Wahl als Wahlkreisabgeordneter stellen müssten?

Dabei hätten sie immer noch den großen Vorteil vor nachrangigen Kandidaten innerhalb ihrer Partei, dass sie sich einen "sicheren" Wahlkreis aussuchen könnten - doch das Risiko ihrer Nichtwiederwahl wäre gegeben; ihr Abgeordnetenmandat könnte erlöschen und damit die gewaltige Machtkonzentration, die sie sich aufgebaut haben, ernsthaft gefährdet werden.

3.8. Folgerungen für das BWahlG

Folglich muss in das BWahlG § 22, dort ggf. in den Absatz 5 oder als eigenständiger Zusatz, die Vorschrift aufgenommen werden, dass nur solche Kandidaten als Parteibewerber aufgestellt werden dürfen, die entweder erstmalig an einer Wahl als Parteibewerber teilnehmen oder bei ihrer vorhergehenden Wahl ihr Mandat als Wahlkreisabgeordnete gewonnen haben. Hier muss hinzugefügt werden, dass Wahlkreisabgeordnete nicht zugleich Parteibewerber sein können, d. h. dass ein Direktwahlkandidat nicht zugleich über einen Listenwahlplatz abgesichert sein darf. Fehlt dieser Zusatz, lassen sich erneut mühelos Umgehungen der (neuen?) Vorschrift denken.

In der diesen Ausführungen beigefügten Anlage wird ein Vorschlag unterbreitet, wie eine derartige Vorschrift gestaltet werden könnte.

Die - wenn auch aus einer anderen Sichtweise - ausführliche Begründung zu diesem Vorschlag ist der Anlage beigefügt.

3.9. Mögliche politische Folgen einer Reform des BWahlG

Dass eine kräftige Durchmischung des Parlamentes mit neuen politischen Kräften aus allen Teilen der Bevölkerung die Folge wäre, ist zu erwarten und sehr zu begrüßen.

Die Parteien (auch die Spitzenpolitiker!) müssten sich intensiv um die Bevölkerung kümmern, sich ihr darstellen, verantworten, Rechenschaft ablegen und um ihre Mitarbeit werben. Falls sie dies unterlassen sollten, könnte es leicht zu Problemen bei der Aufstellung der Landeslisten kommen. Nach diesem Vorschlag könnten in der vorhergehenden Wahl erfolgreiche Parteibewerber nicht mehr erneut als Parteibewerber aufgestellt werden (wohl aber als Wahlkreisabgeordnete); es fehlen eventuell schlicht die Persönlichkeiten, die man auf die Landeslisten setzen könnte...

Die Staatsgewalt ginge endlich wieder mehr als bisher vom Volke aus; die Parteien mit ihren Basen und nicht nur die Spitzenpolitiker würden viel intensiver als bisher mit gestaltend in die politische Willensbildung des Volkes eingreifen können und müssen. Obrigkeitliches Denken und Handeln könnten zurückgedrängt werden, und dem politischen Willen des Staatsvolkes würde mit Sicherheit mehr entsprochen als unter den zur Zeit gegebenen Umständen.

 

 

Reformvorschlag für das Wahlrecht (Wahlgesetz)

In das Grundgesetz und in die Wahlgesetze Deutschlands von Bund, Ländern und Gemeinden ist folgender Gedanke aufzunehmen:

Aufeinanderfolge Listenplatzwahl - Direktwahl

Prinzip des fortwährenden Wechselns zwischen einer durch einen Listenplatz gesicherten Wahl ("Listenwahl") und einer nicht durch einen Listenplatz abgesicherten Direktwahl ("Direktwahl").

1. Prinzip des Wechselns zwischen Listenplatzwahl und Direktwahl

Wer nach einer Wahl ein Mandat über einen Listenplatz ("Listenwahl") errungen hat, kann sich vorbehaltlich der Regelungen von Ziffern 5 und 6 dieser Vorschrift im Falle seiner erneuten Kandidatur nur dann wieder für ein Mandat bewerben, wenn er sich im Rahmen der nächsten Wahl, für die kandidieren will, einer Direktwahl stellt.

2. Direktwahl ohne Listenplatzabsicherung

Wer sich einer Direktwahl zu stellen hat, kann nicht zugleich durch einen Listenplatz abgesichert sein. Nach erfolgreicher Direktwahl ohne Listenplatzabsicherung ist es dem Bewerber uneingeschränkt freigestellt, erneut nach diesem Verfahren zu kandidieren.

3. (Erneutes) Listenplatzwahlrecht

Wer bei einer Direktwahl ein Mandat errungen hat, kann bei seiner nächsten Wahlkandidatur ein erneutes Mandat über einen Listenplatz ("Listenwahl") anstreben. Im Erfolgsfalle (das Mandat wurde durch eine Listenplatzabsicherung gewonnen) muss sich der Kandidat bei der für ihn darauf nächstfolgenden Wahlkandidatur erneut einer Direktwahl stellen.

4. Verbot der Aufeinanderfolge zweier Mandatsbewerbungen über einen Listenplatz

Ein (unmittelbares oder mittelbares) Aufeinanderfolgen von zwei Mandaten mittels Listen platz ist ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Bewerber zwischenzeitlich seine Partei wechselt.

5. Verfahren bei der Erstkandidatur

Bei der erstmaligen Kandidatur eines Bewerbers kann das Wahlverfahren beliebig gewählt sein; beide Wahlmöglichkeiten oder eine Kombination beider Verfahren - d.h. Direktwahl mit Absicherung über einen Listenplatz - sind bei einer Erstkandidatur zulässig. Erreicht der Kandidat sein erstes Mandat jedoch mit Hilfe einer Listenplatzabsicherung, hat er sich bei der für ihn nächstfolgenden Wahl auf der gleichen politischen Ebene der Direktwahl zu stellen.

6. Verfahren bei Bewerbungen im Rahmen verschiedener politischer Ebenen

Für Bundestags-, Landtags- und/oder Kommunalwahlen gilt dieses Prinzip jeweils von der ersten Kandidatur an. Der Wechsel einer politischen Ebene (z.B. vom Kommunalbereich zum Landtagsbereich) zur anderen bedeutet für den Kandidaten, "Erstbewerber" im Sinne dieser Vorschriften zu sein.

 

 

Begründung für die Notwendigkeit einer Wahlreform

Inhaltsverzeichnis

1. Neue Wahlvorschriften - die Chance für Reformgedanken

2. Zur Notwendigkeit einer Reform geltender Wahlgesetze: Listenwahl und ihr politischer Missbrauch

2.1 Mandatsbeschaffung über parteiinterne Hausmacht

2.2 Politische und wirtschaftliche Verfilzungen in der Bundesrepublik; Gefahren ihrer Fortentwicklung in einem gemeinsamen Deutschland sowie mögliche Gefahren des Machtmissbrauchs

2.3 Widerstände der Spitzen(„Berufs“)politiker gegen Reformgedanken: Persönliche "Gefahren" für Spitzenpolitiker?

3. Parteien - Träger des politischen Geschehens

3.1 Vertretung des politischen Wollens durch Parteien

3.2 Zur Problematik der Parteiendemokratie

3.3 Parteiinterne Kandidatenauswahl

4. Weitere Konsequenz: gegenwärtig geltendes Wahlrecht begünstigt Machtmissbrauch

5. Politisches Desinteresse weiter Kreise der Bevölkerung

5.1 Folgen der neuen Anregungen für die Wahl von Abgeordneten:

5.2 Mögliche politische Mitwirkung von bei der Wahl ausgeschiedener Bewerber

6. Vortrag der Gedanken beim Bundesverfassungsgericht

7. Förderung und Stärkung des politische Bewusstseins in der Bevölkerung

8. Folgerungen aus dem aktuellen politischen Bewusstseins des überwiegenden Teils der bundesrepublikanischen Bevölkerung:

8.1 Gewollte politische Ohnmacht des einzelnen Bundesbürgers?

8.2 Vertrauen des Auslandes in ein demokratisches Deutschland

8.3 Notwendige weitere Überlegungen zur Wahlreform

 

1. Neue Wahlvorschriften - die Chance für Reformgedanken

Zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten bestand die große Chance, auch das bestehende Wahlrecht zu überdenken und neueren, modernen Anforderungen der Gesellschaftspolitik anzupassen.

Dafür geeignete Vorschläge habe ich den zuständigen Stellen erfolglos vorgelegt.

Die damals bereits deutlich abzusehende, mittlerweile erheblich verstärkte "Politikverdrossenheit" hat die dafür Verantwortlichen nicht bewegen können, ihre tradierten Positionen zu überdenken; der politische Schaden ist inzwischen noch weiter gestiegen.

Eine Überarbeitung der Wahlgesetze als einer der ursprünglichsten Kernbereiche einer funktionierenden Demokratie bietet die große Chance, breite Schichten der Bevölkerung - und nicht nur intellektuelle Kreise - an die lebensnotwendigen Fragen der Politik heranzuführen und das Feld nicht einfach Demagogen, Radikalen und Verführern zu überlassen.

2. Zur Notwendigkeit einer Reform geltender Wahlgesetze: Listenwahl und ihr politischer Missbrauch

Es ist zu bedauern, dass das deutsche Wahlgesetz in dem positiven Element der Listenwahl zugleich eine entscheidende Schwäche enthält, von der nur vermutet werden kann, dass ihre Verfasser sie schlichtweg nicht gesehen haben; sonst hätten sie sie bestimmt als Missbrauchsmöglichkeit demokratischer Spielregeln erkannt und strikt vermieden:

2.1 Mandatsbeschaffung über parteiinterne Hausmacht

Bundesdeutsche Spitzenpolitiker können über das Instrument der "Parteiendemokratie" erreichen, bei jeder Wahl ein Mandat zu erhalten. Sie müssen lediglich über einen guten Listenplatz verfügen; diesen verschaffen sie sich relativ leicht über ihre parteiinterne "Hausmacht". Damit entziehen sie sich aber praktisch auf Dauer dem Risiko der (Ab-)Wählbarkeit durch die Bevölkerung und verschaffen sich zugleich einen gefährlich breiten Handlungsspielraum, der zwar einer theoretischen, aber keiner effektiven Kontrolle durch das Volk unterliegt.

Wie geschehen, können bundesdeutsche Spitzenpolitiker auf diese Weise über Jahrzehnte tätig werden, ohne in Bezug auf ihre erreichten Positionen im politischen Leben ein anderes Risiko einzugehen als das, evtl. in die Opposition zu geraten. Sie sind damit in der Lage, nahezu unkontrollierbare Machtpositionen aufzubauen, die sie weitestgehend frei nutzen können und auch genutzt haben.

2.2 Politische und wirtschaftliche Verfilzungen in der Bundesrepublik; Gefahren ihrer Fortentwicklung in Deutschland sowie mögliche Gefahren des Machtmissbrauchs

Sowohl (vor allem) in wirtschaftlicher als auch in verkehrs- und verteidigungspolitischer Hinsicht ergaben und ergeben sich viele für die Bevölkerung unkontrollierbare und undurchschaubare Verknüpfungen zwischen Politikern und Lobbyisten. Es ist äußerst fraglich, ob und wenn überhaupt, inwieweit die Interessen der Bevölkerung, für deren Vertretung die Abgeordneten ursprünglich ihr Mandat erhalten haben, dabei eine angemessene Berücksichtigung finden.

Viele Beispiele aus der Geschichte der Bundesrepublik zeigen dies überdeutlich (z.B. Affairen um Spielbanken, Neue Heimat, Partei-Spenden, Wahlverhalten der CDU in Hamburg, U-Boot- Pläne (Südafrika), massive Fehlentwicklungen auf dem Verkehrssektor (Auto-Lobby kontra Schiene) und leider viele weitere schwerwiegende Fälle).

Das ist für deutsche Verhältnisse ein äußerst risikovoller Tatbestand. Machtmissbrauch war und ist möglich und wird auch mehr oder minder offen praktiziert.

Daher gibt es nicht nur innenpolitische Bedenken gegen die Beibehaltung des gegenwärtigen Wahlsystems; auch unsere europäischen Nachbarn haben offensichtlich (unbegründete?) Sorge, dass derlei vor allem auch in einem vereinigten Deutschland mit möglicherweise noch schwerwiegenderen Folgen weiterhin geschehen könnte.

Zu welchen Folgen das führen kann, wenn die volle Macht in den Händen einiger weniger Personen liegt, hat uns in der Nachkriegszeit das politische Schicksal beispielsweise der DDR drastisch vor Augen geführt.

2.3 Widerstände der Spitzen(„Berufs“)politiker gegen Reformgedanken: Persönliche "Gefahren" für Spitzenpolitiker?

Bundesdeutsche Politiker haben den Gedanken des Berufspolitikertum entwickelt. Solange diese Überlegungen auf die reine Parteiarbeit bezogen werden, ist dagegen kaum etwas einzuwenden.

Wenn Spitzenpolitiker aber ihre berufliche parteigebundene Tätigkeit in der Rolle gewählter Abgeordneter, die "nur ihrem Gewissen verpflichtet" sein sollen, im Rahmen des Parlaments ebenfalls als "Beruf" fortsetzen wollen, so liegt an dieser Stelle in Widerspruch in sich vor:

Ein Mandat wird einem Abgeordneten für jeweils eine Wahlperiode übertragen; einen Beruf strebt man langfristig (lebenslang?) an. Bei Beachtung demokratischer Grundüberlegungen schließen sich die beiden Tatbestände, Mandatsträger als Berufspolitiker zu sein, gegenseitig aus.

Folglich ist zu erwarten, dass die betroffenen bundesrepublikanischen Politiker meine Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin vehement ablehnen werden. Die damit für sie verbundenen eventuellen Nachteile in Form von Machtverlust und Minderung ihrer Einflussmöglichkeiten sowie als deren weiteren möglichen Folgen Reduzierung ihrer persönlichen wirtschaftlichen Zusatzchancen (z.B. Aufsichtsratsposten...) werden sie als persönliche" Gefahren" schnell erkennen.

Gerade ihr Widerstand aber begründet aus sich selbst heraus die tatsächliche Notwendigkeit einer Reform der Wahlgesetze in dem hier skizzierten Sinn.

Die konsequente Beachtung des Grundgedankens einer parlamentarischen Demokratie, dass Abgeordneten von den Bürgerinnen und Bürgern das Vertrauen ausgesprochen und ihnen die (Stell-)Vertretung zu "treuen Händen" für eine begrenzte und daher überschaubare Zeitspanne übertragen wird, widerspricht dem tatsächlichen Geschehen, dass Spitzenpolitiker sich ein Mandat quasi auf Dauer verschaffen können.

Eine Reform des Wahlgesetzes ist daher unbedingt notwendig. Ziel muss sein, die in der Vergangenheit regelmäßig beobachtete Ausnutzung der Wahlgesetze für persönliche Vorteile unmöglich zu machen, um Auswüchse für die Zukunft wirksamer als bisher verhindern zu können.

Der Schutz eines wahrhaft demokratischen Lebens der gesamten Bevölkerung ist dabei ungleich wichtiger als die persönlichen Interessen einer Minderheit von Politikern.

3. Parteien - Träger des politischen Geschehens

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Parteien Träger des politischen Geschehens. Ihr Ansehen und ihre Möglichkeiten, für die Bürgerinnen und Bürger unseres Staates wirken zu können, hängt jedoch stark auch von ihrer jeweiligen Glaubwürdigkeit

ab. An ihr mangelt es in der Bundesrepublik, wie selbst führende Parteienvertreter regelmäßig in der Öffentlichkeit wiederholen.

Dennoch ist dieses System als solches gut so. Es hat sich im Grundsatz trotz der oben dargestellten Auswüchse bewährt und sollte nicht unnötig geändert werden. Daher müssen die Parteien auch in Zukunft bestimmen können, wer sie als Kandidat vertreten soll - allerdings zukünftig nur noch unter der einschränkenden Bedingung, dass Kandidaten nicht mehr zweimal nacheinander die Möglichkeit erhalten, ihr Mandat über einen Listenwahlplatz erhalten zu können.

3.1 Vertretung des politischen Wollens durch Parteien

Parteien können immer nur einen parteilich interessierten Teil der Bevölkerung vertreten, nie aber das gesamte Volk schlechthin (auch das wäre ein Widerspruch in sich selbst).

Es ist zu bedenken:

Grundsätzlich gilt für jede Partei:

Gerade der überwiegende Teil der übrigen, in der jeweiligen Partei nicht vertretenen, Bevölkerung hat andere (politische) Vorstellungen als die Parteimitglieder der (soeben zitierten beliebigen) Partei. Demnach vertritt eine Partei niemals die Interessen des gesamten Volkes und kann das auch gar nicht, wenn sie ihr eigenes Selbstverständnis ernst nimmt, weil die Interessen und Zielvorstellungen einer Partei immer nur einen Teil der entsprechend interessierten Bevölkerung umfassen kann.

Und doch erheben die großen Parteien in der Bundesrepublik den Anspruch, das ganze Volk (als sogenannte große "Volksparteien") vertreten zu können. Um diese Arbeit kontinuierlich fortsetzen zu können, bedürfe es einer langfristig funktionierenden Parteispitze, die relativ frei von den Zufälligkeiten politischen Geschehens sein sollte. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Spitzenpolitiker der Parteien ebenso langfristig auch den politischen Führungsanspruch innerhalb des Parlaments erheben und deshalb alles daran setzen, langfristig gesicherte Sitze im Parlament innehaben zu können.

3.2 Zur Problematik der Parteiendemokratie

Mithin ist Parteiendemokratie (erneut ein Widerspruch in sich?) von Anfang an etwas anderes als eine Demokratie im engeren Sinne des Wortes, wenn durch die Demokratie wirklich das ganze (wahlberechtigte) Volk erfasst werden soll.

Stellt daher eine Partei Listen mit Kandidaten auf, so hat nur eine - überdies noch parteilich interessierte und gebundene -Minderheit des Volkes hier - vielleicht(!) - ein Mitspracherecht ausüben können. Dennoch ist zumindest bei den großen Parteien sichergestellt, dass die oberen Listenplatzinhaber mit größter Wahrscheinlichkeit erneut selbst dann ein Mandat erhalten, wenn sie sich zusätzlich einer Direktwahl zu stellen wagen und dabei unterliegen, d. h. von der Bevölkerung ihres eigenen (!) Wahlkreises abgelehnt werden.

Die Bevölkerung wird in Bezug auf solche Kandidaten regelrecht hilflos, weil sie - wie bereits dargestellt - keine reelle Chance hat, diese Listenplatzkandidaten - durch welche Wahlentscheidung auch immer - durch andere Kandidaten ihres Vertrauens auswechseln zu können.

3.3 Parteiinterne Kandidatenauswahl

Nach welchen Kriterien eine Partei ihre Kandidaten aussucht, ist deren parteiinternes - nicht öffentlich-demokratisches - und recht unterschiedlich gehandhabtes Verfahren. Es kann - vorzugsweise bei Spitzenpolitikern - abhängig von der jeweils vorhandenen Hausmacht sein. Nach außen hin giriert sich die Kandidatenfindung allerdings als eine nach demokratischen Regeln durchgeführte Wahl. Bei näherer Betrachtung der parteiinternen Vorgänge, soweit dies (von außen) möglich ist, scheinen diese zumindest teilweise recht fragwürdig zu sein. Dennoch: Es sollte den Parteien wie bisher unbenommen bleiben, Kandidaten sowohl für die Listenplätze als auch für die Direktwahl nach einem ihnen genehmen legalen Verfahren intern bestimmen zu können; in Zukunft aber nur noch unter Berücksichtigung der o. a. Einschränkung (Verbot der Möglichkeit von aufeinander folgenden Listenplatzwahlen). Gegenwärtig gilt, dass durch vordere Listenplätze abgesicherte (Spitzen)politiker mit der Nominierung auf diesen Plätzen ihr Mandat praktisch auf Dauer sicher innehaben und als Konsequenz hieraus durch die Bevölkerung faktisch (fast) nicht abwählbar sind. Erst auf nachrangigen Plätzen entscheidet die Zufälligkeit des Wahlergebnisses über ein Mandat - letztlich aber erneut in Bezug auf die Listenwahl ohne die Möglichkeit für die Bevölkerung, über die Person des Kandidaten entscheiden zu können.

4. Weitere Konsequenz: gegenwärtig geltendes Wahlrecht begünstigt den Machtmissbrauch

Die Gefährlichkeit der derzeit geltenden Wahlgesetze in der Bundesrepublik besteht in der Tatsache, dass es (wie bisher praktiziert) den Parteien das Recht(?), zumindest aber faktisch die Möglichkeit einräumt, ihre Kandidaten nach Belieben über Listen absichern zu können, ohne dass der wählende Bürger derart abgesicherte Kandidaten "abwählen" könnte. Hier ist die juristische fundamentierte Grundlage für die Schaffung persönlicher Machtverhältnisse zu finden, von der ich der Meinung bin, dass sie nicht nur im Grunde undemokratisch, sondern zugleich auch äußerst gefährlich ist, weil die Versuchungen durch von der Bevölkerung letztlich unkontrollierbare Machtausübung zu verlockend sind.

5. Politisches Desinteresse weiter Kreise der Bevölkerung

In der Bundesrepublik führt das tatsächlich zu beobachtende politische Leben häufig über Irritationen und Frustrationen zum Desinteresse der Bevölkerung in Bezug auf das politische Geschehen (zunehmende "Politikverdrossenheit").

Es war leider leicht vorherzusehen, dass binnen kurzer Zeit auch bei den Bürgerinnen und Bürgern in der bisherigen DDR das politische Interesse erlahmen würde, als das bundesrepublikanische Wahlrecht in seiner jetzt geltenden Form übernommen wurde; zumal wirtschaftliche Fragestellungen eine überragende Bedeutung für jeden einzelnen Bürger erlangen mussten. Darüber kann leicht vergessen werden, dass gerade wirtschaftliche Entscheidungen immer auch zugleich politische Entscheidungen sind.

Damit ist zwangsläufig die Frage verbunden, was man positiv verändern kann und muss, um

ohne die Kerngedanken der Väter des GG zu verwässern, das allgemeine politische Bewusstsein unserer Bevölkerung zu aktivieren, und

die aktiven (Spitzen-)Politiker zu zwingen, sich intensiver und direkter als bisher mit den Sorgen, Wünschen und Anregungen aus der Bevölkerung auseinanderzusetzen.

5.1 Folgen der neuen Anregungen für die Wahl von Abgeordneten:

Wie bisher würde daher die eine Hälfte der Abgeordneten über die Liste und die andere Hälfte über einen direkt gewonnenen Wahlkreis gewählt werden.

Wie bisher auch könnten Kandidaten, die auf die Zustimmung ihrer Wähler stoßen, "auf Dauer" parlamentarische Arbeit leisten.

Unabhängig von ihrer Stellung in ihrer Partei könnten Kandidaten aber nicht in ein Parlament einziehen könnten, wenn sie nicht zugleich die unauflösbare Bedingung erfüllten, ggf. ihr Man- dat im Wege der Direktwahl bei dieser aktuellen Wahl erhalten zu haben.

5.2 Mögliche politische Mitwirkung von bei der Wahl ausgeschiedener Bewerber

Ein von den Wählern seines Wahlkreises nicht gewählter Kandidat müsste sich daher auf die Parteiarbeit beschränken. Ihm steht kein Sitz im Parlament zu. Dem widerspricht nicht, dass er von seiner Partei z. B. als politischer Beamter in das parlamentarische Umfeld berufen werden kann; als Abgeordneter kann er allerdings nicht wirken.

Damit ist sichergestellt, dass keine politische Partei auf den (politischen) Sachverstand von ihnen genehmen Personen zu verzichten braucht. (Diese betroffenen Personen würden jedoch nicht den Schutz der Artikel 46 und 47 GG genießen können.)

Da dies eine dramatische Folge dieser einen "kleinen" Änderung des Wahlrechts wäre, gehe ich davon aus, dass die Bevölkerung viel mehr als bisher für politisches Geschehen sensibilisierbar werden dürfte, wenn ihr diese Zusammenhänge erst einmal klar geworden sind.

6. Vortrag der Gedanken beim Bundesverfassungsgericht

Auch der von mir gestartete Versuch, auf dem Wege über das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Wahlgesetze überprüfen zu lassen, wurde seitens des Verfassungsrichters Dr. Benda zunächst abgewehrt - aber: auch die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind nach dem Parteienproporz zusammengesetzt (könnte für sie folgerichtig Ähnliches drohen?).

7. Förderung und Stärkung des politische Bewusstseins in der Bevölkerung

Mein Ziel ist, politische Vorgänge für die überwiegende Mehrheit unserer Bevölkerung als demokratisches Geschehen erlebbar werden zu lassen, für das sich alle ernsthaft interessieren, an dem alle tatsächlich aus eigenem Antrieb teilhaben und in dem sie gestaltend mitwirken können.

Für die Parteien würde das bedeuten, dass sie ihre Arbeit an der Basis entscheidend verstärken müssten.

Zugleich müsste nach meinem Ermessen für die Parteien die erweiterte und verstärkte Arbeit an der Basis die Folge haben, über eine größere Zahl qualifizierter Bewerber als bisher verfügen zu können.

Der interessierte Bürger schließlich dürfte sich mehr Möglichkeiten als zuvor für seine politischen Interessen ausrechnen. Die Parteien wären gezwungen, bei jeder Wahl für ihre Listenplätze eine Vielzahl neuer Bewerber finden zu müssen, da die Mandatsträger aus der letzten Wahl nur noch über eine direkte Wahl wieder in das Parlament gelangen könnten.

Dass auf diese Weise für viele weitere Bürger die Chancen steigen müssten, ebenfalls aktiv im politischen Geschehen mitwirken zu können, liegt auch deshalb auf der Hand, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Erstbewerber nach meinen Vorstellungen grundsätzlich auch über die Liste wählbar wären und damit über eine vorzügliche Möglichkeit verfügten, sich im politischen Geschehen der übrigen Bevölkerung bekannt zu machen. Weiterhin ist eine Qualitätssteigerung der Parteienarbeit zu erwarten, weil keine Partei das Risiko auf sich nehmen wird, unqualifizierte Bürger für wichtige Fragen zur Mitarbeit gewinnen zu wollen. - Umgekehrt wird sich der angesprochene qualifizierte Bürger sehr wohl überlegen, für welche Partei er seine Zeit zu opfern bereit, wenn er die Möglichkeiten abwägt, die sich ihm aus seiner politischen Mitarbeit erschließen könnten.

8. Folgerungen aus dem aktuellen politischen Bewusstseins des überwie- genden Teils der bundesrepublikanischen Bevölkerung:

Die politische Ohnmacht des Einzelnen und aus die sich daraus ergebende Gleichgültigkeit gegenüber politischen Geschehnissen drückt sich in der bekannten Formulierung "...die da oben machen doch, was sie wollen..."aus. Sie wird zugleich durch ein relevantes Maß an politischem Unwissen und vollkommenen Desinteresse der jungen Menschen verdeutlicht. Weder Elternhaus, noch Schule noch ihre weitere private und/oder berufliche Umgebung vermittelt der Jugend überzeugend, dass es sich lohnt, mit wachem Bewusstsein politisch für die Gemeinschaft tätig zu sein.

8.1 Gewollte politische Ohnmacht des einzelnen Bundesbürgers?

Der gedankliche Ansatz zur Beschreibung der bundesrepublikanischen Demokratie und die tatsächlichen Verhältnisse widersprechen einander in vielen wichtigen Teilbereichen. Es liegen genügend Untersuchungen darüber vor, ohne dass grundlegende Konsequenzen gezogen worden wären. Daher zeichnen sich als Folge dieses offensichtlich von der daran interessierten Seite der Spitzenpolitiker aufrecht erhaltenen Systemfehlers erhebliche politische Gefahren ab. Beispiele (wie z.B. die Ablenkung vieler Bürger aus ihrer Notlage auf das Ventil des dumpfen Ausländerhasses) liegen bedauerlicherweise in zunehmender Zahl vor.

8. 2 Vertrauen des Auslandes in ein demokratisches Deutschland

Eine politisch interessierte Bevölkerung, die anerkennt, dass ihre Vorstellungen von den Politikern ernst genommen werden, wirkt an der politischen Gestaltung ihres Landes mit. Innenpolitische Fragestellungen erlangen eine höhere Relevanz als bisher für den Bürger. Außenpolitische Machtfragen könnten an Bedeutung zurückgedrängt werden.

In der Bundesrepublik lebenden Ausländern kann ebenfalls in angemessener Form die Beteiligung am politischen System ihres Lebensmittelpunktes ermöglicht werden (sofern sich dieses Problem über eine mögliche Naturalisierung von selbst erledigt):

Hieraus könnte sich im besten demokratischen Sinne eine wichtige Zukunftsperspektive für Deutschland entwickeln. Das Vertrauen unserer europäischen Nachbarn in ein zuverlässiges,

friedliches Deutschland könnte unter positiv veränderten politischen Bedingungen ebenfalls vertieft werden.

8.3 Notwendige weitere Überlegungen zur Wahlreform

Diese Gedanken müssten

hinsichtlich ihrer gesellschaftspolitischen Konsequenzen weiterhin gründlichst durchdacht und auf

ihre politische sowie juristische Durchsetzbarkeit genauestens geprüft werden.

Es kann nur wünschenswert sein, wenn von außen her weitere Überlegungen in dem hier dargestellten Sinn angestellt werden, um für das deutsche Volk des Bestmögliche zu erreichen.

 

Es folgt die Antwort des Herrn Bundespräsidenten vom 23. Juli 1990:

Auch das Innenministerium hat geantwortet:

Erste Antwort:

DER BUNDESMINISTER DES INNERN

Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben)                                                                     $(0228)                                         Datum

 V 1 5 - 121 000/28 11                                                                                                    681-3811                             27. September 1990

Der Bundesminister des Innern, Postfach 170290,5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. 1

Herrn Oberstudienrat

Klaus Westensee

Neue Strasse 13

2240 Ostrohe

Sehr geehrter Herr Westensee,

wie Ihnen das Bundespräsidialamt bereits mitgeteilt hat, ist mir Ihr Schreiben vom 15. Juli 1990 zur Beantwortung übersandt worden. Ich bedauere sehr, dass es mir erst heute möglich ist, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. Angesichts der umfangreichen Arbeiten sowohl am Einigungsvertrag mit der DDR als auch am Wahlstaatsvertrag hoffe ich jedoch auf Ihr Verständnis.

Wenn ich Ihr Schreiben recht verstehe, geht es Ihnen im Kern um den Vorschlag, die relative "Sicherheit" auf den vorderen Listenplätzen der großen Volksparteien dadurch zu verringern, dass sie nur für jeweils eine Wahlperiode in Anspruch genommen werden kann. Anschließend soll das Mandat dann in einer Direktwahl verteidigt werden.

Ich habe Verständnis dafür, dass das gegenwärtige Wahlsystem in diesem Punkt änderungsbedürftig erscheinen mag. Ich bitte aber andererseits zu bedenken, dass politische Parteien solche Persönlichkeiten, die Sie im Hinblick auf ihre Integrations- und Identifikationsfunktion als Spitzenpolitiker betrachten, nicht nur im Wahlkampf, sondern später auch im Parlament agieren sehen wollen. Wenn dies dazu führt, dass die Partei durch diese Personen an Attraktivität verliert, so mag das der Wähler bei seiner Stimmabgabe honorieren. Ich bitte weiter zu bedenken, dass die relative Verfestigung der Personalstruktur großer Volksparteien hinsichtlich ihrer Spitzenpolitiker durchaus das Ergebnis eines innerparteilichen demokratischen Willensbildungsprozesses ist, den der (Wahlrechts-) Gesetzgeber nicht einfach ignorieren kann. Ein Zwang zur Direktkandidatur dürfte jedoch - wie Sie bereits selber erkannt haben - nur dazu führen, dass dieselben Persönlichkeiten nunmehr in "sicheren" Wahlkreisen kandidieren.

Die von Ihnen vorgeschlagene Änderung könnte sich in anderer Weise negativ auswirken: Wenn Sie einmal die "Personaldecke" der großen Volksparteien betrachten, so mag diese es noch zulassen, dass der ein oder andere Spitzenpolitiker ein Mandat bei einer Direktwahl verfehlt. Bei kleinen Parteien sieht es wohl anders aus. Die Chance, ein Direktmandat zu erwerben, ist unrealistisch klein. Die Listenwahl ist für sie vielmehr die einzige Möglichkeit einer angemessenen Vertretung im Parlament. Würden diese Parteien durch einen Zwang zur Direktkandidatur ihre Spitzenleute alternierend für jeweils eine Wahlperiode verlieren, so wären ihre Chancen im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen mit den großen Volksparteien wohl erheblich beeinträchtigt.

Im übrigen meine ich, dass man die Vor- und Nachteile solcher Veränderungen am Wahlverfahren nicht mit dem Etikett einer mehr oder weniger demokratischen Lösung versehen kann. Die Variationsbreite anerkannter demokratischer Legitimationsmöglichkeiten dürfte von der reinen Mehrheitswahl auf der einen Seite bis zur reinen Verhältniswahl auf der anderen Seite reichen. Verbindungen der beiden Systeme, wie bei. unserem Wahlrecht, verbinden eben auch ihre Vor- und Nachteile. Ein Blick nach Großbritannien zeigt jedoch, dass auch ein reines Mehrheitswahlrecht in der politischen Praxis zu einem steten Wechsel der Spitzenpolitiker führt.

 Mit freundlichen Grüssen

Im Auftrag Sennewald

Mit freundlichem Gruß

Gez. Sennewald

Dienstgebäude

Nr. 1 Graurheindorfer Straße 198 Nr. 2 Dietkirchenstraße 28 Nr. 4 Husarenstraße 30 Z Vermittlung Telex Teletex Telefax (Hauptgebäude) Nr. 3 Graurheindorfer Straße 35 Nr. 5 Karl-Legien-Straße 156 (0228) 681-1 886896 228341 = BMI 681-4665 j Kontoverbindungen: Bundeskasse Bonn, Landeszentralbank Bonn 38001060 (BLZ 38000000) . Postgirokonto Köln 11900-505 (BLZ 37010050)

 

Weil ich mit dieser Antwort nicht einverstanden war, hakte ich nach und erhielt folgendes zweites Schreiben:

 

DER BUNDESMINISTER DES INNERN

 Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben)     'x'(0228)         Datum

V –I 5 - 1212 000/28 II                                     681-3746         26. November 1990

Der Bundesminister des Innern, Postfach 170290,5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. 1

Herrn

Klaus Westensee

Neue Straße 13

2240 Ostrohe

 

Sehr geehrter Herr Westensee,

für Ihr Schreiben vom 4. Oktober 1990, mit dem Sie nochmals Ihre Argumentation zu den Vorschriften für die Auswahl der Bewerber für die Landeslisten vortragen, danke ich Ihnen.

Ihre Argumente erscheinen mir allerdings nach wie vor nicht überzeugend. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch die Wahlkreisbewerber in der ganz überwiegenden Zahl von den Parteien vorgeschlagen werden. Die große Mehrzahl der Wähler dürfte die Wahlkreisbewerber als Repräsentanten einer Partei ansehen und wählen.

Im übrigen lassen Sie bei Ihrer Argumentation außer Acht, dass das Grundgesetz in Artikel 21 den Parteien eine wesentliche Funktion in der politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zuweist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen zahlreichen Entscheidungen zum Wahlrecht gerade die Funktionen der Parteien bei Wahlen betont.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 von Rottenburg 

 

Dienstgebäude m Nr. 1 Graurheindorfer Straße 198 Nr. 2 Dietkirchenstraße 28 Nr. 4 Husarenstraße 30 w Vermittlung Telex

(Hauptgebäude) Nr. 3 Graurheindorter Straße 35 Nr. 5 Karl-Legion-Straße 156 (0228) 681-1 886896