Wahlreform
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Reformvorschlag für das Wahlrecht (Wahlgesetz)

In das Grundgesetz und in die Wahlgesetze Deutschlands von Bund, Ländern und Gemeinden ist folgender Gedanke aufzunehmen:

Regelung zur Aufeinanderfolge der Listenplatzwahl – Direktwahl - Prinzip des fortwährenden Wechselns zwischen einer durch einen Listenplatz gesicherten Wahl („Listenwahl") und einer nicht durch einen Listenplatz abgesicherten Direktwahl („Direktwahl").

1. Prinzip des Wechselns zwischen Listenplatzwahl und Direktwahl

Wer nach einer Wahl ein Mandat über einen Listenplatz („Listenwahl") errungen hat, kann sich vorbehaltlich der Regelungen von Ziffern 5 und 6 dieser Vorschrift im Falle seiner erneuten Kandidatur nur dann wieder für ein Mandat bewerben, wenn er sich im Rahmen der nächsten Wahl, für die kandidieren will, einer Direktwahl stellt.

2. Direktwahl ohne Listenplatzabsicherung

Wer sich einer Direktwahl zu stellen hat, kann nicht zugleich durch einen Listenplatz abgesichert sein. Nach erfolgreicher Direktwahl ohne Listenplatzabsicherung ist es dem Bewerber uneingeschränkt freigestellt, erneut nach diesem Verfahren zu kandidieren.

3. (Erneutes) Listenplatzwahlrecht

Wer bei einer Direktwahl ein Mandat errungen hat, kann bei seiner nächsten Wahlkandidatur ein erneutes Mandat über einen Listenplatz ("Listenwahl") anstreben. Im Erfolgsfalle (das Mandat wurde durch eine Listenplatzabsicherung gewonnen) muss sich der Kandidat bei der für ihn darauf nächstfolgenden Wahlkandidatur erneut einer Direktwahl stellen.

4. Verbot der Aufeinanderfolge zweier Mandatsbewerbungen über einen Listenplatz

Ein (unmittelbares oder mittelbares) Aufeinanderfolgen von zwei Mandaten mittels Listen platz ist ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Bewerber zwischenzeitlich seine Partei wechselt.

5. Verfahren bei der Erstkandidatur

Bei der erstmaligen Kandidatur eines Bewerbers kann das Wahlverfahren beliebig gewählt sein; beide Wahlmöglichkeiten oder eine Kombination beider Verfahren - d.h. Direktwahl mit Absicherung über einen Listenplatz - sind bei einer Erstkandidatur zulässig. Erreicht der Kandidat sein erstes Mandat jedoch mit Hilfe einer Listenplatzabsicherung, hat er sich bei der für ihn nächstfolgenden Wahl auf der gleichen politischen Ebene der Direktwahl zu stellen.

6. Verfahren bei Bewerbungen im Rahmen verschiedener politischer Ebenen

Für Bundestags-, Landtags- und/oder Kommunalwahlen gilt dieses Prinzip jeweils von der ersten Kandidatur an. Der Wechsel einer politischen Ebene (z.B. vom Kommunalbereich zum Landtagsbereich) zur anderen bedeutet für den Kandidaten, „Erstbewerber" im Sinne dieser Vorschriften zu sein.

So einfach könnte unser Wahlrecht geändert werden - und so einfach würde unsere Demokratie nachhaltig gestärkt.

Jedem einzelnen Wahlberechtigten wird überzeugend deutlich , dass es eben doch darauf ankommt, sich aktiv an der zu Wahl zu beteiligen - seine Stimme könnte entscheidend werden.

Genau deshalb sollte man auch die Bezeichnungen "1. Stimme"  und "2. Stimme" abschaffen und sie durch wahrhaftige Formulierungen ersetzen!

Zur Ehrlichkeit gehört aber auch, dass neben dem "Wahl R E C H T" zwingend eine "Wahl P F L I C H T" eingeführt werden muss - mit spürbaren Konsequenzen für bewusste Nichtwähler. Sollten diese Personen nicht wissen, wen oder welche Partei sie wählen wollen, könnten sie ihren Stimmzettel immer noch ungültig machen - auch das ist eine Art der aktiven Wahlbeteiligung.

Dazu gehört weiterhin die gesetzlich neu zu fassende Vorschrift, dass alle Informationen darüber, wie viele Stimmen auf eine Partei (oder auf einen Bewerber) entfallen sind, immer auf der Grundlage der Gesamtheit aller Wahlberechtigten als 100 % bezogen werden und nicht mehr auf der Basis der aktiven Wähler als 100 % - schließlich sind sie nur eine Teilmenge der Menge alle Wahlberechtigten. Erst dann würden die trickreichen Formulierungen der Wahlergebnisse einer oft sehr ernüchternden Wahrheit Platz machen müssen. Vermutlich könnte diese Art der Wahrheitsfindung auch dazu führen, dass sich die gewählten Politiker deutlich mehr als bisher mit den Sorgen ihrer Wähler auseinandersetzen.  

Das wiederum könnte auch unwillige und/oder bequeme Zeitgenossen eher motivieren, ebenfalls ihr Wahlrecht als Pflicht gegenüber der Gemeinschaft auszuüben - letztlich unterstützt durch die Wahlpflicht (siehe oben).

 

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